Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Gegenstand des Vertrags
2. Vertragsinhalt, Vertragsänderung
3. Zusammenarbeit
4. Lieferung und Abnahme
5. Gewährleistung
6. Haftung, Schadensersatz
7. Urheber- und Nutzungsrechte
8. Termine und Vergütung
9. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltung, Abtretung und Aufrechnung
10. Geheimhaltung
11. Verwertungsgesellschaften
12. Leistungen Dritter
13. Media-Planung und Media-Durchführung
14. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
15. Streitigkeiten
16. Schlussbestimmungen

1. Gegenstand des Vertrages

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Reitmaier Werbeagentur GmbH, Kelterstraße 24/2, 71394 Kernen i. R., vertreten durch den Geschäftsführer Frank Reitmaier, nachfolgend „Agentur“ genannt, mit ihren Kunden.

Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Marketing-Kommunikation, Konzeption, Kreation und Produktion. Die Leistungen der Agentur umfassen alle Formen der Marktkommunikation, klassische Werbung ebenso wie digitale Werbung sowie Crossmedia-Leistungen. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

Die Agentur unterbreitet dem Kunden ein Angebot und hält sich daran vier Wochen gebunden. Beauftragt der Kunde die Agentur daraufhin, kommt durch die schriftliche Bestätigung der Agentur der Vertrag wirksam zustande. Der Bestätigung steht die Leistung durch Rechnungsstellung gleich. Für den Vertrag sind die folgenden AGB gültig. Abweichende Bedingungen werden vorbehaltlich der Zustimmung durch die Agentur nicht Grundlage des Vertrags. Vereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Vertragsinhalt, Vertragsänderung

Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen, bei kurzfristiger Terminierung rechtzeitig vor Beginn der Agenturtätigkeit, widerspricht. Änderungen oder Ergänzungen an dem vereinbarten Leistungsgegenstand auf Wunsch des Kunden erfolgen entgeltlich, können den Übergabetermin verzögern und bedürfen eines neuen schriftlichen Vertrags.

Der Projektvertrag enthält die von der Agentur erarbeiteten Realisierungsvorgaben aufgrund der vom Kunden durch das Briefing vorgegebenen Anforderungen. Es verknüpft bei digitalen Auftragsleistungen die Anforderungen aus dem Briefing mit technischen Festlegungen der Betriebs- und Wartungsumgebung und definiert das Ziel, das mit der beauftragten Entwicklung verfolgt werden soll ebenso wie Struktur und Content der Entwicklungsleistung sowie Zeitrahmen und Leistungsabschnitte des Auftrags.

Die Entwicklungsleistungen der Agentur haben bestmögliche Usability zum Ziel und sind in der Regel selbsterklärend. Nach besonderer Vereinbarung sind jedoch Programmdokumentation oder Benutzerhandbuch im Leistungsumfang enthalten. Bei Bedarf und nach Vereinbarung erhält der Kunde eine ausführliche Einweisung in den Entwicklungsgegenstand.

Aufgrund der vielfältigen Konfigurationsmöglichkeiten stationärer und mobiler Endgeräte lässt es sich nicht vermeiden, dass Darstellung und Funktionsfähigkeit bei bestimmten Konfigurationen von der Vereinbarung abweichen. Die Agentur verpflichtet sich, webbasierte Entwicklungsleistungen so zu erstellen, dass sie bei der zum Zeitpunkt der Beauftragung am häufigsten verwendeten Konfiguration die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen (Browser: Safari, Chrome, Firefox; mobile Betriebssysteme: iOS, Android). Rückwärtskompatibilität mit vergangenen Versionen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Agentur ist nicht verpflichtet, digitale Entwicklungsleistungen so zu gestalten, dass sie auf künftigen Versionen vereinbarungsgemäß dargestellt werden oder funktionstüchtig sind.

3. Zusammenarbeit

Die Agentur ist auf organisatorische, fachliche und technische Mitwirkung des Kunden angewiesen, um die Leistung vereinbarungsgemäß zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich hierzu insbesondere, auf Verlangen ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche Unterlagen, Zertifikate, Dokumentationen, und Informationen sowie technischen Einrichtungen und Accounts unentgeltlich und frei von Rechten Dritter zu überlassen. Daten stellt der Kunde unentgeltlich in einem geeigneten Format zur Verfügung.

Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrags genutzt und werden nach Beendigung des Auftrags auf Verlangen an den Kunden zurückgegeben. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

Erbringt die Agentur die Leistung vereinbarungsgemäß vollständig oder teilweise im Betrieb des Kunden gewährleistet er in seiner Betriebssphäre unentgeltlich alle Voraussetzungen, die dafür erforderlich sind. Dies schließt insbesondere eine zur Abgabe von Erklärungen bevollmächtigte Kontaktperson ein, die zur Fortführung der Leistung erforderlich sind. Soweit dabei an den Arbeitsergebnissen der Agentur Urheberrechte entstanden sind, verblieben sie bei dieser.

Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Leistungserbringung von der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei ihr. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden.

4. Lieferung und Abnahme

Die Agentur liefert die Auftragsleistung als gesamte Leistung oder, soweit vereinbart, nach Leistungsabschnitten aus. Die Übergabe erfolgt in der Regel auf Datenträger. Erbringt die Agentur die Entwicklung von Applikationen für mobile Endgeräte, erfolgt die direkte Implementation in digitalen Marktplätzen (Apple App Store, Google Play App Store) auf Wunsch des Auftraggebers als Dienstleistung. Die Agentur schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten und sonstigen Entwicklungsmaterialien.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragsleistung unverzüglich nach Auslieferung zu prüfen und bei erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung unverzüglich schriftlich abzunehmen. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistung bzw. Teilleistungen in allen wesentlichen vereinbarten Punkten erfüllt wurden. Im Falle digitaler Auftragsleistungen sind Update-, Support- und andere Dienstleistungen hiervon ausgenommen.

Stellt der Kunde bei der Abnahmeprüfung Mängel fest, spezifiziert er diese unverzüglich durch Mitteilung eines Abnahmeprotokolls an die Agentur, auch wenn es sich um Mängel handelt, die nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigen. Nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigten unwesentliche Mängel, Mängel, die Tauglichkeit der Auftragsleistung zum gewöhnlichen oder vertragsgemäßen Gebrauch weder aufheben noch mindern sowie solche, die durch die Agentur nicht reproduzierbar sind oder die Funktion und Nutzungsmöglichkeit im Falle digitaler Entwicklungsleistungen nicht beeinflussen. Geringfügige Mängel, die im Rahmen der Gewährleistung behoben werden können, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich schriftlich erklärt worden sind.

Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden zur Abnahme eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf die Entwicklungsleistung als abgenommen gilt. Die Ingebrauchnahme der Leistung mit Ausnahme von Demonstrations- oder Testzwecken gilt als Abnahme. Scheitert die Abnahme aufgrund von Mängeln, beseitigt die Agentur diese unverzüglich und stellt die Auftragsleistung erneut zur Abnahme bereit. Der Agentur stehen zwei Gelegenheiten zur Mängelbeseitigung zur Verfügung, bevor der Kunde von dem Vertrag zurücktreten oder mindern kann. Tritt der Kunde von dem Vertrag zurück, steht ihm daneben wegen des Mangels kein Schadensersatz zu.

5. Gewährleistung

Die Agentur legt Wert auf hohe Qualität ihrer Produkte. Entwicklungsleistungen werden daher mit großer Sorgfalt erstellt und getestet und mit einer Gewährleistung von einem Jahr auf die grundsätzliche vertragsgemäße Funktionsfähigkeit ausgeliefert, wenn es sich bei dem Kunden um einen gewerblichen Auftraggeber handelt.

Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

Die Agentur tritt nicht für Mängel ein, die auf fehlerhafte oder unzureichende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind oder dadurch, dass er oder Dritte ohne Zustimmung der Agentur die Auftragsleistung ganz oder teilweise verändern, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Der Kunde ist im Falle digitaler Entwicklungsleistungen verpflichtet, zur Klärung eines behaupteten Fehlers auf Anforderung der Agentur eine Datensicherung zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Liegt kein Mangel vor, den die Agentur zu vertreten hat, trägt der Kunde die Kosten der Prüfung und Beseitigung.

6. Haftung, Schadensersatz

Die Agentur haftet für Schäden, die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Für die Vernichtung von Daten haftet die Agentur nur insoweit, als der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können und nur in Höhe der typischerweise zu erwartenden Wiederherstellungskosten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit bei Vermögensschäden der Art nach auf vorhersehbare, unmittelbare Schäden und der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Etwaige Vertragsstrafen werden der Höhe nach auf den geltend gemachten Schadensersatz angerechnet.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verzögert zu erbringen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur entsteht daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine oder Ereignisse nicht eingehalten werden können oder nicht eintreten.

7. Urheber- und Nutzungsrechte

Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Die Agentur darf die von ihr entwickelten Leistungsgegenstände angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich durch die Agentur erlaubt, honorarpflichtig. Sie bedürfen der Einwilligung der Agentur. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur Auskunft zu.

8. Termine und Vergütung

Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Agentur tritt nicht ein für Verzögerungen, die sich aufgrund fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers ergeben.

Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

Erstreckt sich die Auftragsleistung über einen längeren Zeitraum, kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

Bei Änderungen oder Abbruch von Auftragsleistungen durch den Kunden oder Änderungen der Voraussetzungen für die Leistungserstellung ersetzt der Kunde der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten und stellt sie von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei.

Tritt der Kunde von einem Auftrag vor Beginn der Leistungserbringung zurück, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: Bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrags 25%, ab drei Monaten bis vier Wochen vor Beginn des Auftrags 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.

9. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltung, Abtretung und Aufrechnung

Die Agentur behält sich das Eigentum an der Entwicklungsleistung bis zur Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Rechtsgeschäften. Die Übertragung von Rechten erfolgt unter der Bedingung, dass der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus früheren geschäftlichen Verbindungen bezahlt hat.

Gerät der Kunde mit der Abnahme von Leistungen oder Teilleistungen sowie der Bezahlung abgenommener Leistungen in Verzug, ist die Agentur berechtigt, Leistungen zurückzuhalten.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

10. Geheimhaltung

Die Agentur und der Kunde verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung des Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur zu vertraglich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind sinnhafte Wahrnehmungen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Werden Dritte in die Entwicklungsleistung der Agentur einbezogen, erhalten sie Kenntnis von vertraulichen Informationen nur nach Abgabe einer gleichumfänglichen Vertraulichkeitserklärung und in dem Umfang, der erforderlich ist, die Leistung zu erbringen.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit wirkt nach Beendigung des Vertrags fort. Die Agentur und der Kunde verpflichten sich, verkörperte Informationen auf Verlangen zurückzugeben.

11. Verwertungsgesellschaften

Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Hat die Agentur eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten, wird diese Abgabe, gegen entsprechenden Nachweis, dem Kunden weiterberechnet. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

12. Leistungen Dritter

Die Agentur verfügt über ein Netzwerk von Fachleuten und ist berechtigt, diese gegebenenfalls in die Auftragsleistung durch Nachbeauftragung einzubeziehen. Solchermaßen von der Agentur zur Leistungserbringung beauftragte Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

13. Media-Planung und Media-Durchführung

Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.

Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

14. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

Der Vertrag tritt mit Beginn der Zusammenarbeit zwischen Agentur und Kunde in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist keine Vertragslaufzeit vereinbart, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

15. Streitigkeiten

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrags zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projekts, ist vor einem gerichtlichen Verfahren ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung sind externe Gutachten zu beauftragen, um eine möglichst außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür tragen Kunde und Agentur zu gleichen Teilen.

16. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Angebots, der AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart.

Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder tritt ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt ein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

Stand 01.05.2020, REITMAIER Werbeagentur GmbH